2.1.6 Die Beschuldigte hatte unbestrittenermassen keine Unterschriftsberechtigung und ihr oblag demzufolge im Aussenverhältnis nicht die endgültige Verfügungsbefugnis. Eine Unterschriftsberechtigung ist – wie die Verteidigung korrekt erwähnt hat (SG GD 9/2/5 Ziff. 223; vgl. OG GD 9/5/4 Ziff. 33, 40) – zwar ein Indiz für die Geschäftsführerstellung, aber eben nur das. Sie ist für eine Geschäftsführerstellung jedoch nicht erforderlich.