Jedoch hatte die Beschuldigte die Kompetenz, die zur Verfügung stehende Menge an die Abnehmer zuzuteilen. AM.________ sagte ausdrücklich aus, die Beschuldigte habe betreffend Mengenfixierung volle Kompetenz gehabt (act. 22/1/10 Ziff. 37). Dass auch die Verkaufsmengen bei jedem Geschäft vorbesprochen worden sind, wie es die Verteidigung vorbringt (OG GD 9/5/4 Ziff. 47), geht aus den Aussagen von AM.________ nicht hervor.