2.1.5 Die Verteidigung bestreitet weiter, dass die Beschuldigte betreffend die Menge über eine uneingeschränkte Kompetenz verfügt habe, wie es die Vorinstanz angenommen habe. Die zum Verkauf stehenden Mengen an Eisenerzkonzentrat sei jeweils vom Büro in Moskau für jeden Monat vorgegeben worden (OG GD 9/5/4 Ziff. 44-45). Diese Vorgaben sind für die Frage der Geschäftsführerstellung irrelevant. Es ist klar, dass die Beschuldigte Vorgaben hatte, wie viel Eisenerzkonzentrat überhaupt zur Verfügung steht. Jedoch hatte die Beschuldigte die Kompetenz, die zur Verfügung stehende Menge an die Abnehmer zuzuteilen.