58), auch schlicht nicht umsetzbar gewesen. Die Involvierung der Vorgesetzten musste sich auf die Besprechung des "estimated sale price", die Schlusskontrolle beim Genehmigen bzw. Unterzeichnen der Verträge und allenfalls auf Zwischenbesprechungen bei aussergewöhnlichen Fragen beschränken. Die Schlusskontrolle konnte sich sodann angesichts der hohen Zahl an Verträgen auch nur auf eine formale Prüfung fokussieren, d.h. auf den Abgleich mit den bereits bekanntgegebenen und genehmigten Eckwerten sowie auf den Vergleich des fixierten Preises mit dem Marktpreis. Dies deckt sich mit den Aussagen von Q.________ (D 22/2/8 Ziff. 32-33).