34) nicht hervor. Seine Ausführung bezog sich offensichtlich auf die Bandbreite von Minimal- und Maximalpreis. Im Rahmen der Richtwerte war die Beschuldigte bei der Preisverhandlung somit frei. Erst am Schluss, nach der Vorarbeit (Verhandlung) mit den Kunden, musste sie den ausgehandelten "Vorschlag" ihrem Vorgesetzten unterbreiten, welcher diesen bestätigte oder nicht (D 22/1/13 Ziff. 51). Es ist lebensfremd anzunehmen, die Beschuldigte habe laufend über alle Details mit ihrem Vorgesetzten Rücksprache genommen, wie es die Verteidigung vorbringt. Denn als (Senior) Sales Manager war es gerade ihre (Kern-)Aufgabe, die Verträge auszuhandeln.