89), aber auch daraus ergibt sich keine solch enge Absprache. Vielmehr erhielt die Beschuldigte dadurch einen Richtwert, wie dies auch beim Metal Bulletin Iron Ore Index (MBIO) und den konzertinternen Empfehlungen, welche die Verteidigung vorbrachte (OG GD 9/5/4 Ziff. 48 ff.), der Fall war. Diese Richtwerte bzw. generellen Weisungen sprechen nicht gegen ihre selbständige Stellung und damit gegen die Qualifikation als Geschäftsführerin. Dass AM.________ der Beschuldigten darüber hinaus noch Vorgaben gemacht hat, geht – entgegen der Ansicht der Verteidigung (OG GD 9/5/4 Ziff. 53) – aus seinen Aussagen (act. 22/1/9 Ziff. 34) nicht hervor.