_ hat lediglich bekundet, dass er entsprechend der Regelung in Ziff. 3 des Arbeitsvertrags (wonach die Beschuldigte den CEO jederzeit umfassend über ihre Erledigung von Geschäften zu unterrichten hatte) mündlich, schriftlich und per E-Mail unterrichtet worden sei, sie Arbeitskontakt gehabt hätten, wenn es dies gebraucht habe, und er telefonisch oder per Mail über die Zwischenergebnisse der Vertragsverhandlungen orientiert worden sei (D 22/1/11 Ziff. 41, 90). Eine derart enge Absprache zwischen der Beschuldigten und ihren Vorgesetzten, wie es die Verteidigung darstellen will, kann nicht stattgefunden haben.