2.1.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Aussage von AM.________ – entgegen den Darlegungen der Verteidigung (SG GD 9/2/5 Ziff. 224; OG GD 9/5/4 Ziff. 59-60) – nicht zu entnehmen, dass die Aushandlung der Preise und der Lieferkonditionen mit den potentiellen Käufern jeweils in enger Absprache mit einem der Vorgesetzten der Beschuldigten erfolgte, welche laufend über die Zwischenergebnisse der Vertragsverhandlungen orientiert worden seien. AM.________ hat lediglich bekundet, dass er entsprechend der Regelung in Ziff.