Bei der Mengen- und Lieferzeitfixierung habe sie die volle Kompetenz gehabt, nicht aber bei der Kreditierung. Er habe die Vertragsentwürfe – bei welchen die Beschuldigte die Eckwerte habe einfügen müssen – mit den seinerseits gemäss den Angaben der Beschuldigten genehmigten wesentlichen Eckwerten (Kundenname, Menge, Preis, Qualität, Verlade- und Entladehäfen) abgeglichen und den von der Beschuldigten fixierten Verkaufspreis auf Abweichungen hin überprüft. Die Unterschrift des Sales Manager sei sehr wichtig gewesen. Wenn dieser nicht da gewesen sei, habe man dies zuvor telefonisch mit dem Sales Manager abgesprochen.