2.1.3 Nach den Angaben von AM.________, dem damaligen CEO der B.a.________AG, sei die Beschuldigte (u.a.) für den Verkauf von Eisenerz im Nordosten Chinas zuständig gewesen. Sie habe in diesem Zusammenhang alle Vertragsverhandlungen und auch sämtliche Preisfixierungen gemacht, d.h. die Preise, die Menge und die Qualität der Ware mit den Kunden vereinbart, die Verträge weitgehend selbständig vorbereitet und das Einverständnis ihrer Vorgesetzten erst am Ende für die Unterzeichnung der Verträge (beim "effektiven Verkauf") einholen müssen ("up to management approval").