2.1.2 Die Verteidigung macht geltend, dass sich aus dem Arbeitsvertrag und der Job Description keine weitreichenden Kompetenzen ergeben würden (OG GD 9/5/4 Ziff. 38-39). Dieser Einwand geht fehl. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, hatte die Beschuldigte sowohl Führungsfunktionen als auch Planungsaufgaben wahrgenommen. Es handelt sich dabei in keiner Weise um untergeordnete Aufgaben. Dies spricht klar für erhebliche Seite 68/123