1.5 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt überdies die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus, wobei Eventualabsicht genügt (BGE 142 IV 346 E. 3.2). 2. Rechtliche Würdigung 2.1 Geschäftsführerstellung