H.). Gemäss diesem Entscheid genügt somit die Verletzung der Rechenschafts- und in der Folge der Herausgabepflicht für die Erfüllung des Tatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung, ohne dass ein (zusätzliches) Verhalten vorliegt, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und sich somit schädigend auswirkt bzw. dieses Verhalten eben gerade in der Verletzung der Rechenschaftspflicht liegt. Gleich hat sich das Bundesgericht im Ergebnis bereits in einem früheren, nicht amtlich publizierten Entscheid zu Seite 67/123