Die Herausgabepflicht sei von der korrekten Erfüllung der Rechenschaftspflicht abhängig. Indem der Vermögensverwalter in Verletzung seiner Rechenschaftspflicht seinen Kunden nicht über die erhaltenen Retrozessionen informiere, sei der Kunde mangels Information nicht in der Lage, seinen Herausgabeanspruch geltend zu machen, weshalb er einen Schaden durch Nicht- Vermehrung der Aktiven erleide (BGE 144 IV 294 E. 3 m.w.H.).