Das Bundesgericht erwog, die Rechenschaftspflicht des Beauftragten gemäss Art. 400 OR sei eine qualifizierte Handlungspflicht, welche eine Garantenpflicht begründe und deren Verletzung eine ungetreue Geschäftsbesorgung darstellen könne. Die Herausgabepflicht sei von der korrekten Erfüllung der Rechenschaftspflicht abhängig.