1.3.6 Betreffend einen externen Vermögensverwalter, welcher Retrozessionen erhalten hatte, urteilte das Bundesgericht, dass sich dieser der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar macht, wenn er seine Kunden nicht über Vergütungen oder Retrozessionen informiert, die er von der Depotbank erhält. Das Bundesgericht griff in diesem Entscheid seine – erwähnte – Rechtsprechung aus BGE 129 IV 124 auf. Ein Einfluss der Retrozessionen auf das Verhalten des Vermögensverwalters war in casu nicht gegeben. Das Bundesgericht erwog, die Rechenschaftspflicht des Beauftragten gemäss Art.