Entsprechend müsse spätestens seit Inkrafttreten dieser Bestimmungen die Entgegennahme entsprechender Zahlungen ohne Kenntnis/Zustimmung des Treugebers als ungetreue Geschäftsbesorgung erscheinen. Wenn die Annahme solcher Vorteile nicht nur zivilrechtlich nicht zulässig, sondern strafrechtlich verboten sei, könne das entsprechende Handeln auch nicht pflichtgemäss i. S. v. Art. 158 StGB sein (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 120; vgl. auch Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. A. 2018, S. 324).