UWG explizit festgehalten habe (BGE 129 IV 124). Art. 322octies StGB definiere nicht nur die Gewährung eines nicht gebührenden Vorteils für eine pflichtwidrige oder für eine im Ermessen des Empfängers stehende Handlung als strafbar, sondern bereits das Anbieten oder Versprechen, ebenso in Art. 322novies StGB das Fordern, Versprechen lassen oder Annehmen solcher Vorteile. Entsprechend müsse spätestens seit Inkrafttreten dieser Bestimmungen die Entgegennahme entsprechender Zahlungen ohne Kenntnis/Zustimmung des Treugebers als ungetreue Geschäftsbesorgung erscheinen.