Im Urteil 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003 (E. 4.5) hatte das Bundesgericht an einem unveröffentlichten Entscheid festgehalten, wonach die Vermögensschädigung nur strafbar sei, wenn die schädigende Handlung oder Unterlassung einen Akt der Geschäftsführung darstelle, d.h. der Pflichtige den Schaden durch missbräuchliche Ausübung der ihm über das Vermögen zustehenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungsgewalt herbeiführe. Dies sei bei der nachträglichen Entgegennahme einer Schenkung nicht der Fall, soweit sich die Zahlung nicht auf den Gang der Kaufverhandlungen, namentlich die Bestimmung des Kaufpreises ausgewirkt habe.