persönlich abhängig gemacht und die Zahlung nicht abgeliefert, sondern in die eigene Tasche abgezweigt habe, habe er seine Treuepflicht gegenüber seiner Arbeitgeberin und deren Vermögensinteressen verletzt (E. 4.1). Im Urteil 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003 (E. 4.5) hatte das Bundesgericht an einem unveröffentlichten Entscheid festgehalten, wonach die Vermögensschädigung nur strafbar sei, wenn die schädigende Handlung oder Unterlassung einen Akt der Geschäftsführung darstelle, d.h. der Pflichtige den Schaden durch missbräuchliche Ausübung der ihm über das Vermögen zustehenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungsgewalt herbeiführe.