In concreto wurde festgehalten, dass das Zustandekommen des Geschäfts vom Einverständnis des Zahlungsempfängers mit der geforderten Zuwendung abgehangen habe. Damit komme dieser Geldleistung der Charakter eines Schmier- oder Bestechungsgeldes zu. Der Zahlungsempfänger wäre nach Art. 321b OR verpflichtet gewesen, diese Schwarzzahlung seiner Arbeitgeberin herauszugeben, der sie ursprünglich als Gegenleistung für die getätigten Transaktionen zugedacht gewesen sei. Indem er den Abschluss des Geschäfts von der Zuwendung an ihn Seite 66/123