UWG falle und in der Verletzung der Herausgabepflicht allein noch keine strafwürdige ungetreue Geschäftsführung liege. Wie es allerdings auch ausgeführt hat, falle der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung bei Zahlungen an Angestellte im privaten Geschäftsverkehr nur dann ausser Betracht, wenn sich diese nicht schädigend auf das Vermögen des Geschäftsherrn auswirken würden, was etwa dann der Fall sei, wenn die Zahlung als Schenkung erst nach Geschäftsabschluss erfolgt sei und auf diesen keinen Einfluss gehabt habe (E. 4.1 unter Verweis auf das Urteil 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003).