Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.4.3). In BGE 129 IV 124 hatte das Bundesgericht festgehalten, dass das Empfangen privater Schmier- oder Bestechungsgelder – dazumal – grundsätzlich nicht verboten sei, sofern es nicht unter Art. 4 lit. b UWG falle und in der Verletzung der Herausgabepflicht allein noch keine strafwürdige ungetreue Geschäftsführung liege.