1.3.4 Die Entgegennahme von Provisionen oder Schmiergeldern erfüllt den Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB (nur), wenn der Geschäftsführer durch die Zuwendung zu einem Verhalten verleitet wird, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und daher schädigend auswirkt. Die blosse Verletzung der arbeitsvertraglichen Herausgabepflicht bleibt straflos (BGE 129 IV 124 E 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.4.3).