In der Sache gleich verhält es sich, wenn der Dritte zwar insgesamt eine äquivalente Gegenleistung erbringt, diese jedoch gemäss interner Abmachung nur zu einem Teil dem Vermögensinhaber und im Übrigen dem Geschäftsführer selbst zukommt. Dies gilt bspw. für den Fall, dass der Vermögensverwalter mit dem Käufer einen Preis vereinbart, welcher als Aufschlag ein an ihn zu überweisender Betrag bzw. eine andere Gegenleistung enthält (Donatsch, Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, ZStrR 114 S. 200, 213 unter Verweis auf BGE 103 IV 227 E. 5a/bb und BGE 100 IV 33 E. 3).