1.3.3 Da Art. 158 StGB u.a. die Verletzung einer vertraglich übernommenen Vermögensfürsorgepflicht ausdrücklich unter Strafe stellt, sofern der Täter als Geschäftsführer seine Vertragspflicht missachtet, kommt dieser Straftatbestand auch bei der Verletzung eines Arbeitsvertrags zur Anwendung. Ob eine solche Pflichtverletzung gegeben ist, hängt vom vertraglich umschriebenen Inhalt der Vermögensfürsorgepflicht ab.