1.3.2 Nach Art. 423 Abs. 1 OR ist der Geschäftsherr berechtigt, sich die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile anzueignen, wenn der Geschäftsführer die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen hat, d.h. eine sog. Geschäftsanmassung vorliegt. Eine Geschäftsanmassung liegt namentlich bei einer Entgegennahme von Schmiergeldern oder einer Geschäftsbesorgung unter Verletzung der Treuepflicht, z.B. durch Unterschlagung, vor (Oser/Weber, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 423 OR N 3).