321a OR N 4 Ziff. 2). Aufgrund der Treuepflicht hat der Arbeitnehmer ihm von Dritten angebotene Leistungen, wie namentlich Schmiergelder und ähnliche Vorteile, abzulehnen. Als allgemeiner Grundsatz gilt, dass der Arbeitnehmer Leistungen Dritter immer dann ablehnen muss, wenn er sich mit deren Entgegennahme in einen Interessenkonflikt begäbe und damit nicht mehr gewährleistet wäre, dass er die Interessen seiner Arbeitgeberin vor die Interessen des zahlenden Dritten stellt bzw. die Entgegennahme geeignet ist, die Treuepflicht zu beeinflussen. Nimmt er solche Leistungen dennoch an, so hat er sie dem Arbeitgeber herauszugeben (Pietruszak, a.a.O., Art.