321b OR N 4). Schmiergelder hingegen sind trotz ihrer Bestimmung für den Arbeitnehmer nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag herauszugeben (Portmann/Rudolph, a.a.O., Art. 321b OR N 1). Auch Zahlungen in einer Höhe, die keinen Trinkgeldcharakter mehr haben, sind dem Arbeitgeber herauszugeben, auch wenn es sich nicht um eigentliche Schmiergelder handelt (Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar, 2010, Art. 321b OR N 3 m.H. auf ArGer ZH JAR 1988 158 f.; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. A. 2012, Art. 321a OR N 4 Ziff. 2).