1.3.1 Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben (Art. 321b Abs. 1 OR). Trinkgelder und Gelegenheitsgeschenke fallen nicht unter die Herausgabepflicht, da sie für den Arbeitnehmer und nicht für den Arbeitgeber bestimmt sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_613/2010 vom 25. Januar 2011 E. 4.2; Portmann/Rudolph, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 321b OR N 1; Pietruszak, Kurzkommentar Obligationenrecht, 2014, Art. 321b OR N 4).