Anhaltspunkte für eine hinreichende Selbständigkeit ergeben sich aus der Unterschriftenberechtigung mit Bezug auf das zu verwaltende Vermögen, der Verfügungsberechtigung über Guthaben, der Entscheidungsfreiheit in eigenverantwortlicher Weise über Personal und Sachmittel oder dem Ausmass an Freiheit bei der Organisation der eigenen Tätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 7.1.1). Das Obergericht Thurgau hat einen Angestellten, der Verhandlungen geführt und Offerten eingeholt und geprüft hat, ohne selbst abschlussberechtigt gewesen zu sein, offensichtlich im