Ebenfalls nicht Geschäftsführer ist, wer lediglich als Berater bei der Vorbereitung von Entscheiden über die Vermögensverwaltung mitwirkt. Anhaltspunkte für eine hinreichende Selbständigkeit ergeben sich aus der Unterschriftenberechtigung mit Bezug auf das zu verwaltende Vermögen, der Verfügungsberechtigung über Guthaben, der Entscheidungsfreiheit in eigenverantwortlicher Weise über Personal und Sachmittel oder dem Ausmass an Freiheit bei der Organisation der eigenen Tätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 7.1.1).