Die Pflicht zur Beachtung genereller Weisungen hierarchisch übergeordneter Stellen ändert jedoch nichts an der Selbständigkeit des Geschäftsführers. Erst wenn der Betreffende bei seinen Entscheiden durch Weisungen derart eingeschränkt ist, dass ihm ein nur sehr begrenzter Handlungsspielraum bei der Verwaltung verbleibt, ist die für die Geschäftsführereigenschaft erforderliche Selbständigkeit zu verneinen. Ebenfalls nicht Geschäftsführer ist, wer lediglich als Berater bei der Vorbereitung von Entscheiden über die Vermögensverwaltung mitwirkt.