Art.158 StGB. Dies gilt auch, wenn er die Aufträge vorgängig oder nachträglich mit seinem Vorgesetzten bespricht, sofern ihm dieser insbesondere bei der Festlegung des Honorars und in den Verhandlungen mit den Kunden freie Hand lässt und die Honorare nur stichprobenweise überprüft (BGE 105 IV 307 E. 2). Nicht selbständig im Sinne des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung handelt, wer der ständigen Kontrolle und Überwachung eines Vorgesetzten unterliegt. Die Pflicht zur Beachtung genereller Weisungen hierarchisch übergeordneter Stellen ändert jedoch nichts an der Selbständigkeit des Geschäftsführers.