Auch genügen untergeordnete Verrichtungen den Anforderungen einer Geschäftsführung im Sinne des Gesetzes nicht. Wer als Arbeitnehmer befugt ist, Aufträge entgegenzunehmen, Honorarverhandlungen zu führen, Aufträge mit von ihm errechneten Angaben über das Honorar in Form einer Offerte zu bestätigen und Verträge bzw. Bestätigungen derselben zu unterzeichnen, ist Geschäftsführer i.S.v. Art.158 StGB.