Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und nicht formell eingeräumt wurde (BGE 142 IV 346 E.3.2). Als Geschäftsführer gilt nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch wer bloss tatsächlich oder im Innenverhältnis fremde Vermögensinteressen wahren soll. Zudem wird nicht verlangt, dass die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen dem Geschäftsführer allein zustehe. Allerdings muss er mit hinreichender Selbständigkeit über das fremde Vermögen oder Teile eines solchen, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen können.