aufweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 5.1). Geschäftsführer i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder wesentliche Bestandteile desselben, Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann.