1.2 Nach der Rechtsprechung stellt nicht jede Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen eine besondere Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des Treubruchtatbestandes dar. Die Vermögensverwaltung muss vielmehr als typischer und wesentlicher Inhalt des massgeblichen Rechtsverhältnisses erscheinen, damit der Betroffene als Garant hinsichtlich des Drittvermögens gilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 4.2). Erfasst werden nur Pflichten, die alle wesentlichen Merkmale einer Garantenpflicht Seite 63/123