2.4 Aufgrund der vorgenannten Erwägungen hat die Beschuldigte den Tatbestand des (gewerbsmässigen) Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2) StGB nicht erfüllt. Soweit sie hinsichtlich der entsprechenden Sachverhalte der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen wird, hat angesichts der lediglich anderslautenden rechtlichen Würdigung kein Freispruch zu erfolgen. Anderes gilt hingegen, soweit sie von einzelnen oder allen Tatvorwürfen vollumfänglich freigesprochen wird. V. (Eventual)Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung 1. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung