Davon ging im Ergebnis auch die Vorinstanz aus. Da dies mit Bezug auf den Betrugsvorwurf jedoch nicht Bestandteil der Anklage ist, muss nicht weiter darauf eingegangen werden. 2.3.6 Der Privatklägervertreter führte aus, die Beschuldigte habe das Vertrauen, welches sie bei ihren Vorgesetzten aufgrund ihrer Stellung als erfahrene und weitgehend selbständig agierende Rohstoffhändlerin genoss, krass missbraucht (OG GD 9/5/3 Ziff. 23). Insofern erkannte er, dass es sich vorliegend primär um einen Vertrauensmissbrauch handelt, der vom Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) erfasst wird, und nicht um eine arglistige Täuschung.