2.3.5 Es trifft zwar zu, dass diese "Kommissionen" den Umsatz bzw. den Erlös der Privatklägerinnen erhöht hätten, wenn sie an diese geflossen wären; sie hätten in der Buchhaltung als Ertrag verbucht werden müssen. Der eigentliche Irrtum lag darin, dass die Vorgesetzten keine Kenntnisse von den "Kommissionen" als Zeichen von "Guanxi" hatten; die Vermögensdisposition lag in der Nichtgeltendmachung des Herausgabeanspruchs gegenüber der Beschuldigten, was – wirtschaftlich betrachtet – zu einem Schaden aufgrund Nichtvermehrung der Aktiven führte. Davon ging im Ergebnis auch die Vorinstanz aus.