2.3.4 Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft sei es jedoch irrelevant, ob die chinesischen Vertragspartner höhere Preise schriftlich vereinbart und bezahlt hätten, da die "Kommissionen" einen Preisbestandteil und damit einen zusätzlichen Erlös darstellten (der Privatklägervertreter führte ebenfalls Entsprechendes aus [OG GD 9/5/3 Ziff. 20]). Die "Kommissionen", welche an die Beschuldigte flossen, stellten – entgegen der Ansicht von Staatsanwaltschaft und Privatklägervertreter – keinen Bestandteil des Preises dar.