2.3.3 Betreffend die Zahlungen der X.________Ltd. ist kein Zusammenhang mit den Lieferungen der Privatklägerin B.a.________AG erstellt (E. B.III.2.7). Folglich ist diesbezüglich der Tatbestand des Betruges nicht erfüllt. Bei den Zahlungen der Y.________Ltd. handelt es sich um Vergütungen, die früher an ihren Agenten AK.________ bezahlt worden sind, weshalb die Y.________Ltd. keine höheren Kaufpreise bezahlt hätte (E. B.III.3.3). Bei den Zahlungen der Z.________Ltd. für die Lieferungen an die W.________Ltd. handelt es sich um einen Anteil ihrer eigenen Kommission, weshalb die W.________Ltd.