Zweitens hätten die Vertragspartner keine höheren Preise bezahlt, weshalb es ebenfalls am Irrtum fehle. Drittens bestehe zwischen dem Irrtum und der Vermögensdisposition kein Motivationszusammenhang und die Disposition habe auch keine unmittelbare vermögensmindernde Wirkung gehabt. Schliesslich fehle auch der umschriebene Vermögensschaden (SG GD 9/2/5 Ziff. 281-283).