2.3.2 Die Verteidigung bestreitet nebst der Täuschungshandlung und der Arglist auch die Erfüllung der weiteren Tatbestandselemente. Erstens handle es sich beim umschriebenen Irrtum nicht um das Spiegelbild der Täuschung, wie es erforderlich sei. Die Täuschungshandlung werde als Verschweigen der erhaltenen Kommissionen, der Irrtum hingegen damit umschrieben, dass kein höherer als der ausgehandelte Preis bzw. Erlös möglich gewesen sei. Zweitens hätten die Vertragspartner keine höheren Preise bezahlt, weshalb es ebenfalls am Irrtum fehle.