In diesem Irrtum hätten sie die Lieferungen gemäss den schriftlichen Vereinbarungen ausgelöst, welche dann auch bezahlt worden seien. Die von der Beschuldigten heimlich und unerlaubterweise einkassierten Kommissionen hätten einen zusätzlichen Verkaufserlös dargestellt, welcher den Privatklägerinnen zugestanden habe. Im Umfang, in welchem der Erlös aus den Verkäufen den Privatklägerinnen vorenthalten worden sei, hätten diese einen Vermögensschaden erlitten (SG GD 1 Ziff. 1.2.1.1.3 ff, 1.2.1.2.3 ff., usw.).