2.3 2.3.1 Gemäss Anklage seien die Vorgesetzten der Beschuldigten aufgrund der arglistigen Täuschung dem Irrtum unterlegen, das Eisenerzkonzentrat für keinen höheren als für den von der Beschuldigten ausgehandelten und schriftlich fixierten Preis bzw. Erlös verkaufen zu können. Die Vorgesetzten hätten nicht gewusst, dass die Beschuldigte für die Ware insgesamt einen höheren Erlös erzielte. In diesem Irrtum hätten sie die Lieferungen gemäss den schriftlichen Vereinbarungen ausgelöst, welche dann auch bezahlt worden seien.