264-279). Wie oben ausgeführt, ist die Kenntnis des Managements von Zahlungen an ihre Mitarbeiter und/oder das Tolerieren solcher Zahlungen nicht erstellt (E. B.III.4). Der Verteidigung ist hingegen insoweit zuzustimmen, als es möglich gewesen wäre, durch die Prüfung des Arbeitscomputers der Beschuldigten die angeklagten Seite 61/123 Täuschungen zu erkennen, hat doch eine solche Überprüfung zur Strafanzeige geführt. Fraglich ist jedoch, ob dies auch zumutbar war. Dies kann jedoch ebenfalls offenbleiben.