1.2.1.1.2, 1.2.1.2.2, usw.). Die Verteidigung verneint auch die Arglist, da erstens das Management Kenntnis von Zahlungen chinesischer Gesellschaften an ihre Mitarbeiter gehabt habe und zweitens die angeklagten Täuschungshandlungen ohne weiteres hätten überprüft werden können, da gemäss der IT- Richtlinie umfassende Prüfungen der Arbeitscomputer durch das für die Kontrolle der Einhaltung der Compliance-Richtlinien zuständige Corporate Security Departement möglich gewesen wären (SG GD 9/2/5 Ziff. 264-279).