2.2 Die Arglist sieht die Staatsanwaltschaft darin begründet, dass die Vorgesetzten der Beschuldigten nicht hätten feststellen können, ob bzw. wann und in welchem Umfang die Beschuldigte die Kaufpreise um separate Kommissionen gekürzt gehabt und in der Folge privat einkassiert habe. Die Beschuldigte habe sich die Kommissionen separat zusichern lassen und ihre eigenen Bankkonten angegeben. Sie habe sich zunutze gemacht, dass für Eisenerzkonzentrat kein einheitlicher Marktpreis existiert habe, sondern dieser starken Schwankungen unterworfen gewesen sei.